Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „BALL e.V.“ (Betreuung arbeitsloser Leute und Lebenshilfe e.V.), hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg eingetragen.
2)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2) Der Verein versteht sich als eine Vereinigung zur Unterstützung der Menschen bei der individuellen Bewältigung der vielfältigen mit Arbeitslosigkeit verbundenen Probleme und Fragen. Zweck ist es, der Gefahr der Verunsicherung, Vereinsamung und Resignation der Arbeitslosen und anderer sozial schwacher Bevölkerungsgruppen zu begegnen und Stätten der Kommunikation, der Anregung, der Unterstützung und Hilfe

3) Grundidee der Arbeit ist die Hilfe zur Selbsthilfe.

4) Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell; er strebt die Mitgliedschaft in der AWO, Landesverband Berlin e.V. an.

5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anregung und Betreuung von Projekten einer kiezbezogenen Arbeitslosenbetreuung, die Initiierung des Auf- und Ausbaus sowie der Unterhaltung von Begegnungs-, Beratungs- und Schulungsstätten für Frauen, Kinder und Jugendliche sowie den Aufbau und die Unterhaltung von Stätten der Begegnung, Beratung und der unmittelbaren Hilfe für Ausländer und Bürger im fortgeschrittenen Alter.

6) Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein auch Eigentum erwerben und Zweckbetriebe einrichten und betreiben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt für den Fall ihres Ausscheidens oder für den Fall der Auflösung bzw. der Aufhebung des Vereins. Mitglieder erhalten keine Anteile des Vereinsvermögens.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden.

2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über sie entscheidet der Vorstand mehrheitlich auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung nach Eingang des Antrages. Das Ergebnis der Entscheidung wird den/der BewerberIn schriftlich mitgeteilt. (Aufnahmeverfahren)

3) Ist ein Mitglied zugleich Mitarbeiter des Vereins, so ruhen die Mitgliedsrechte während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

4) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss;
  • bei Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Dabei ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  • durch Unterlassung der Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 6 Monatsbeiträge beträgt und eine Mahnung nach 6 Monaten innerhalb von 4 Wochen fruchtlos bleibt;
  • durch Tod.

§ 5 Beiträge

1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7).

2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

2) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet und Mitglieder, Mitarbeiter oder sachkundige Außenstehende zur Mitarbeit berufen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen und abzuhalten.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen verlangt.

3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung aller Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung wird an die letzte bekannte Adresse verschickt. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und dies ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung im Einzelfall nicht anderes bestimmt.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers;
  • die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung;
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • die Wahl von zwei Buch- und Kassenprüfern (vgl. § 10);
  • den Ausschluss eines Mitgliedes, hierfür ist eine 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich;
  • die Satzung und deren Änderung, hierfür ist eine 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich;
  • die Auflösung des Vereins, vgl. § 12.

6) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über den jährlich vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsbericht und vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan für das kommende Haushaltsjahr.

§ 8 Vorstand

1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Jedes Vorstandsmitglied wird in getrennter Wahl bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

2) Der Vorstand in Sinne des § 26 des BGB besteht aus mindestens drei Personen

  • die/der Vorsitzende
  • die/der Stellvertretende Vorsitzende / Schriftführer
  • die/der Schatzmeister

3) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand:

  • leitet die Vereinsarbeit;
  • informiert sich laufend über die Arbeitsinhalte und Probleme der einzelnen Arbeitsbereiche, berät diese und fasst die notwendigen Beschlüsse;
  • beruft die Mitgliederversammlungen ein und ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse;
  • schlägt der Mitgliederversammlung die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers vor;
  • ist verantwortlich für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, bzw. ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.
An den Vorstandssitzungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 11 gilt entsprechend.

7) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9 Geschäftsführer

1) Der/Die Geschäftsführer/In wird von der Mitgliederversammlung berufen. Auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes leitet er/sie die Geschäftsstelle des Vereins und die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen.
Insoweit ist der/die Geschäftsführer/In Vertreter/In des Vorstandes im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Finanzierung und Haftung

1) Der Verein finanziert sich neben den Mitgliedsbeiträgen auch aus Spenden und sonstigen Zuwendungen.

2) Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit eingegangen sind.

3) Von der Mitgliederversammlung können zwei Buch- und Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Buch- und Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

4) Der Vorstand legt in Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verwendung der Finanzmittel fest und ist jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins rechenschaftspflichtig.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Auflösung bedarf dabei der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt (AWO) übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3) Alle Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Berlin, den 16.10.2000