Öffentlich geförderte Beschäftigung

Zu den Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung gehören die Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II, sowie die mit dem Teilhabechancengesetz neu eingeführten Instrumente Eingliederung von Arbeitslosen (EVL) nach § 16e SGB II und Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaAM) nach § 16i SGB II. In Berlin werden darüber hinaus zusätzlich bis 2025 noch Stellen im Programm Solidarisches Grundeinkommen realisiert.
Der BALL e.V. als arbeitsmarktorientierter Beschäftigungsträger nutzt alle aktuell in der öffentlich geförderten Beschäftigung möglichen Instrumente.

Jobcenter Marzahn-Hellersdorf
Jobcenter Lichtenberg

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung (AGH)

AGH nach § 16d SGB II sind zusätzliche Beschäftigungen sein, welche abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt in Kostentragung durch die öffentliche Hand Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen sollen. Die über AGH verrichteten Arbeiten müssen dabei im öffentlichen Interesse liegen. AGH sind in der Gesamtdauer stets befristet und umfassen meist einen Zeitraum von mehreren Monaten. In den zusätzlich geschaffenen Beschäftigungen sollen für die Erwerbsarbeit notwendige Schlüsselqualifikationen wiedererlernt und/oder eine Wiedergewöhnung an die Arbeitswelt und den Arbeitsalltag erreicht werden. Sie kommen insbesondere bei Langzeitarbeitslosen und bei einem Personenkreis zu Einsatz, bei denen der direkte Weg der Integration nach Auffassung des Vermittlers wenig aussichtsreich oder bereits gescheitert ist.

Lohnkostenzuschuss „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“

Der Lohnkostenzuschuss „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ ergänzt das bereits bestehende Instrument zur „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ nach § 16e SGB II. Der Zuschuss soll die mittelfristige Integration von Langzeitarbeitslosen in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Vorausgesetzt wird hierbei, dass die Person seit mindestens zwei Jahren arbeitslos ist und ein mindestens zweijähriges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Person begründet wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschlag in Höhe von 75% des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts einschließlich der pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträge für das erste Beschäftigungsjahr. Für das zweite Beschäftigungsjahr beträgt der Zuschuss 50%. Nach Ablauf der zwei Jahre gilt des Weiteren eine Nachbeschäftigungspflicht von sechs Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist aufgelöst, ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Teil der Förderung zurückzuzahlen.

Lohnkostenzuschuss „Teilhabe am Arbeitsmarkt“

Durch den Lohnkostenzuschuss zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II wurde eine längerfristige Teilhabe an der Erwerbsarbeit für „sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose“ ermöglicht. So können Arbeitgeber den Zuschuss bis zu fünf Jahre lang erhalten, sofern sie ein Arbeitsverhältnis mit einem vom Jobcenter zugewiesenen langjährigen Hartz-IV-Empfänger begründen. Entscheidend ist hierbei stets, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Darüber hinaus muss die Person mindestens 25 Jahre sein und in einem Bemessungszeitraum von acht Jahren mindestens sieben Jahre Leistungen aus dem SGB II bezogen haben. Darüber hinaus darf die Person während dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbstständig gewesen sein. In den ersten beiden Jahren der Beschäftigung beträgt der Zuschuss für den Arbeitgeber dabei 100%. In den Folgejahren wird er dann jeweils um 10 Prozentpunkte abgesenkt und beträgt im fünften Jahr schließlich 70%. Die Berechnung des Zuschusses bezieht sich auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zuzüglich der pauschalisierten Beiträge des Arbeitsgebers zur Sozialversicherung mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Die beiden Förderungsinstrumente nach dem Teilhabechancengesetz stehen allen Arten von Arbeitgebern zur Verfügung, unabhängig von Branche, Rechtsform und Region sowie unabhängig davon, ob sie erwerbswirtschaftlich und gewinnorientiert, gemeinnützig oder kommunal ausgerichtet sind. Eine strikte Ausrichtung auf öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität ist nicht gefordert. Beide Instrumente sehen zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss auch eine regelmäßige beschäftigungsbegleitende Betreuung in Form eines Coachings vor.

Solidarisches Grundeinkommen

Gedacht als Alternative zum Arbeitslosengeld II verbindet das Pilotprojekt „Solidarisches Grundeinkommen“ (SGE) gute Arbeit für Arbeitslose mit einem Mehrwert für die Stadtgesellschaft. Die Teilnahme am SGE ist freiwillig. Die Beschäftigungsverhältnisse sind unbefristet, sozialversichert und werden mindestens mit dem Landesmindestlohn vergütet. Im Rahmen des Solidarischen Grundeinkommens werden insbesondere Aufgaben in Bereichen finanziert, die den Zusammenhalt in unserer Stadt stärken. Das Solidarische Grundeinkommen ist ein ergänzender Baustein im Instrumentarium zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit in Berlin. Damit leistet das Land einen Beitrag zur Gewährleistung von Teilhabe, sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit und zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips. Im Pilotprojekt standen gesamtstädtisch insgesamt 1.000 Förderplätze zur Verfügung.