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Rechtsdienstleistungsgesetz

Rechtsdienstleistungsgesetz

Zulässige Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Das RDG lässt für die nichtjuristischen Berater/innen nur außergerichtliches Tätigwerden zu (vgl. §§ 1, 3 RDG). Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darf nur im Hintergrund, z.B. durch die Unterstützung bei der Formulierung von Schriftsätzen, geholfen werden. Eine solche Unterstützung ist aber nur unter fortwährender Anleitung durch eine/n Volljuristen/in zulässig. Der direkte Kontakt der beratenden Person mit Behörden ist – sofern die juristische Anleitung sichergestellt ist – mit dem RDG vereinbar. Der/die Berater/in kann dabei zur bloßen Informationseinholung, als Beistand (§ 14 Abs. 4 VwVfG; § 13 Abs. 4 SGB X) oder als (Verfahrens-)Bevollmächtigte/r im Auftrag der ratsuchenden Person auftreten (§ 14 Abs. 1 VwVfG, § 13 Abs. 1 SGB X). Für die Kommunikation mit Behörden, insbesondere die Einholung von Informationen, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Vollmacht der ratsuchenden Person notwendig. Im Rahmen der Beratungstätigkeit des BALL e.V. beschränkt der Verein die Vollmachtserteilung ausdrücklich auf die Einholung von Informationen, so dass die erteilten Vollmachten keine Vertretungsberechtigung umfassen.