Zum 01.12.2021 tritt das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG) in Kraft. Die Neuregelungen zum Pfändungsschutzkonto betreffen u.a. das Recht, von einem Kreditinstitut die Führung eines dort geführten Zahlungskontos (selbst bei negativem Saldo) als Pfändungsschutzkonto verlangen zu dürfen, regelt Rückumwandlungen in ein normales Konto oder Pfändungen von Gemeinschaftskonten. § 899 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass nicht verbrauchtes Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Das Auf- und Verrechnungsverbot wurde normiert, ebenso die Geltungsdauer ausgestellter Bescheinigungen. Neue Regelungen wurden auch im Verhältnis P-Konto zu Insolvenz getroffen. Im § 850 c ZPO wurde verfügt, dass zukünftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Leider erfolgte keine Neuregelung betreffend § 850 f ZPO „Änderung des unpfändbaren Betrages“. Im Gegenteil. Die Berücksichtigung von faktischen Unterhaltspflichten (eine unterhaltsbedürftige Person, z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft, denen ein/e Schuldner/in nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist) bei Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages wurde durch das neue Gesetz durch Änderung auf „gesetzliche Unterhaltspflichten“ regelrecht ausgeschlossen.
Änderungen beim P-Konto
